Wie werden Nachhaligkeitsrisiken bewertet?

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Was sind Nachhaltigkeitsrisiken? Alle Informationen nach TVO:

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?

  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extremer Starkregen in einer bestimmten Region. Dadurch könnte die Produktion in einer Fabrik zerstört oder stark eingeschränkt werden, mit weitreichenden Auswirkungen auf die Entwicklung der entsprechenden Firma.
  • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.
Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden mit entsprechendem Hinweis angeboten.
Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.
Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzt der Finanzberater u.a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben. Grundsätzlich wird auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken eine möglichst breite Streuung (Diversifizierung) der Anlage in Finanzprodukte oder ggf. auch innerhalb eines Finanzproduktes empfohlen.
Kommen wir während des Beratungsprozesses zu der Erkenntnis, dass ein ESG-Produkt und ein Produkt ohne ESG-Kriterien die gleichen oder bzw. das Produkt ohne ESG-Kriterien bessere Voraussetzungen für Ihre Zielerreichung erfüllen, teilen wir Ihnen dies entsprechend mit, damit Sie entscheiden können, welches Produkt Sie einsetzen möchten.

Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO in Verbindung mit Art. 11 der Ergänzung zur TVO vom 01. Januar 2023)

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlage- und Versicherungsberatung:

Bei der Beratung ist es unser Ziel, Ihnen ein geeignetes Anlage-/Versicherungsanlageprodukt empfehlen zu können. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen, sofern Sie dies wünschen. Hierbei können Sie festlegen, ob bei Ihrer Anlage ökologische und/oder soziale Werte sowie Grundsätze guter Unternehmensführung und/oder die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden sollen. Der Gesetzgeber hat je nach Art des Anlageziels (Investition in Unternehmen, Staaten, Immobilien etc.) in folgenden Bereichen „Indikatoren“ für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestimmt:

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Die Achtung der Menschenrechte
  • Die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Produktanbieter sind gesetzlich verpflichtet, eine Erklärung zu veröffentlichen, welche Strategie sie in Bezug auf die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen und den Umgang damit verfolgen. Dies bezieht sich insbesondere auf Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Biodiversität, Abfall, Soziales und Arbeitnehmerbelange (einschließlich Menschenrechte und Korruption). Wenn Sie sich dazu entscheiden, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen Ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Produktauswahl berücksichtigt werden sollen, beachten wir im Rahmen des Auswahlprozesses die von den Produktanbietern bereitgestellten Informationen sowie die von den Produktanbietern dargelegten Strategien.
Wir nutzen – sofern verfügbar – die Beurteilung von Ratingagenturen, um eine eigene Einstufungs- und Auswahlmethode hinsichtlich der Informationen der jeweiligen Produktanbieter in Bezug auf die aufgeführten Indikatoren vorzunehmen. Darüber hinaus nutzen wir alle uns verfügbaren Quellen, u.a. aus unserem Verbandsnetzwerk, um die ESG-Kriterien produktspezifisch besser einordnen zu können.

Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess (Art. 6 TVO)

Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die Angebote am Markt auch diesbezüglich beobachtet werden. Bei der Produktauswahl wird geprüft, ob Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken aus Sicht des Finanzberaters in angemessener Art und Weise berücksichtigen. Auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter kann dies derzeit lediglich bedingt erfolgen. Berücksichtigt der Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken nach Einschätzung des Finanzberaters nicht in angemessener Art und Weise, wird keine Empfehlung ausgesprochen. Es erfolgt ein Hinweis, wenn es dadurch zu einer Einschränkung der Auswahl bei den Finanzprodukten kommt. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.