Wir möchten hier einen kurzen Überblick über die steuerliche Relevanz einzelner Geldanlagen geben, die Themen werden ständig erweitert.

Für eine weitergehende Beratung zu dem Thema, empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater. Bei Bedarf können wir Dir gern einen Steuerberater empfehlen.

Abgeltungssteuer

Grundsätzlich musst Du auf Kapitalerträge in Deutschland Abgeltungssteuer bezahlen, diese beträgt 25 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer fällt immer bei Verkauf einer Anlage auf den erzielten Gewinn an oder bei Ausschüttungen in Form von Zinszahlungen und Dividenden. In bestimmten Rahmen können entstandene Verluste aus Anlagen, wenn sie realisiert wurden, d.h. bei einem Verkauf ein Verlust entstanden ist, mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Gewinne unterhalb des Sparerfreibetrags müssen ebenfalls nicht versteuert werden.

Sparerfreibetrag

Jeder Person steht ein Sparerfreibetrag - der sogenannte Freistellungsauftrag - in Höhe 1.000,- €, zur Verfügung. Dieser kann beliebig gesplittet und auf mehrere Banken oder Anlagen verteilt werden. Die Bank, die einen Freistellungsauftrag erhalten hat, führt Zinsen, die innerhalb der Jahresfrist angefallen sind und den Betrag der erteilt wurde nicht übersteigen, nicht an den Fiskus ab. Höhere Erträge werden automatisch mit der Abgeltungssteuer belastet. Es ist wichtig darauf zu achten, nicht mehr als die 1.000,- € Freistellungsauftrag zu verteilen. Verheiratete können 2.000,- € gemeinsam verteilen.

Diese Aufträge werden zumeist bei Konto- oder Depoteröffnung erteilt und die Höhe häufig nicht mit anderen Banken abgeglichen. Da auch bei Bausparkassen und Fondsanlagegesellschaften solche Aufträge hinterlegt sein können empfiehlt es sich, die genaue Höhe einmalig abzugleichen und durch einen einfachen Anruf bei der Bank zu überprüfen.

Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für das Alter

Abgesetzt werden können Beiträge für die Altersvorsorge, die in Versicherungsform gespart werden . Eine Ausnahme sind fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherungen und alle privaten Lebens- und Rentenversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden. Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge, berufsständische Versorgungswerke und klassische Lebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sollten in der Steuererklärung angegeben werden und zwar in der Anlage Vorsorgeaufwendungen.

Steuerliche Behandlung von Riester-Sparplänen

Beiträge für Riester sollten unbedingt in der Steuererklärung angegeben werden und zwar in der Anlage Vorsorgeaufwendungen. Hier kann der tatsächliche Sparbeitrag für das ganze Jahr angegeben werden, maximal 2.100,- €. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die bereits in den Vertrag bezahlte Kopfpauschale (bei den von uns empfohlenen Anbietern passiert das automatisch, wenn es im Vertrag entsprechend angekreuzt wurde) höher war als die zu erstattende Steuer. Wenn nicht, gibt es noch einmal Geld zurück. Riestersparer sollten also eine Steuererklärung machen und den Nachweis, der mit der Jahresmitteilung vom Versicherer kommt, unbedingt beilegen.

Steuerliche Behandlung von Rürup-Sparplänen

Beiträge für Rürup sollten unbedingt in der Steuererklärung angegeben werden und zwar in der Anlage Vorsorgeaufwendungen. Hier kann der tatsächliche Sparbeitrag für das ganze Jahr angegeben werden, maximal 20.000,- € (für Verheiratete 40.000,- €). Davon wird nur ein um jährlich 2 % steigender prozentualer Anteil vom Finanzamt anerkannt. Rürupsparer sollten also eine Steuererklärung machen und einen Nachweis der mit der Jahresmitteilung vom Versicherer kommt unbedingt beilegen.

Steuerliche Behandlung von Krankenversicherungen

In der Steuererklärung 2021 können Selbständige die ihre Kranversicherungsbeiträge selbst aufbringen diese bis zu 2.400,- € von der Steuer absetzen. Anzugeben in der Anlage Vorsorgeaufwendungen.

Seit 2010 können Krankenversicherungen voll steuerlich abgesetzt werden. Für Private Krankenversicherungen gilt, dass nur die Leistungen voll anerkannt werden, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenfürsorge liegen, so werden z.B. Chefarzt- und Einbettzimmer Tarife nicht anerkannt.

Steuerliche Behandlung weiterer Versicherungen

Eine private Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung kann bis zu einem Gesamtbeitrag (über alle Versicherungen) von 1.500 € steuerlich abgesetzt werden und zwar in der Anlage Vorsorgeaufwendungen.